Bürgerprotest Asphaltmischwerk Wahlstedt
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerprotest Asphaltmischwerk Wahlstedt“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in 23812 Wahlstedt
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt sowie die Bekämpfung des Lärms und
sonstigen schädlichen Einflüssen welche die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner
der Stadt Wahlstedt beeinträchtigen könnten, sowie Förderung der Wissenschaft und
Forschung durch Vergabe von Gutachten und zur Verfügung Stellung der Ergebnisse.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Über die Mittelverwendung bis zu einem Betrag von 250,– € entscheidet der Vorstand, alle
darüber liegenden Ausgaben und Aufträge an Dritte müssen mit einfacher Mehrheit von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und zu unterschreiben. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung
bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche
dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Allgemeines
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
b) Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Quartals des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. c) Ausschluss
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge wurden auf 5 € / Monat für Erwachsene,
Schüler, Studenten und Ruheständler auf 2,50 €. Beiträge für sonstige Fälle werden auf
Antrag von Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss beschlossen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung
von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im I. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann schriftlich oder per
E-Mail erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an
die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Werktage vor
dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den
Mitgliedern nicht bereits vor der Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein
Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden volljährigen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(in) (§ 26
BGB). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die juristische Person oder steuerbegünstigte Körperschaft wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
Mözen, den 30.August 2020