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Zitat aus dem BImsch-Gesetz:
„Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs.1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, so kann die zuständige Behörde nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nachträgliche Anordnungen treffen.“