TA Luft 2021: Strengere Emissionsgrenzwerte und erweiterter Geltungsbereich

Seit dem 01.12.2021 ist eine Neufassung der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) in Kraft getreten.

Von den Änderungen sind auch und gerade Asphaltmischanlagen betroffen.

So legt die TA Luft 2021 besondere Anforderungen an die Neuerrichtung sowie wesentliche Änderung von Asphaltmischanlagen fest. Diese Anforderungen gelten bereits ab dem 1. Dezember 2021. Damit sind jedoch Altanlagen keinesfalls aus dem Schneider – hier ist eine Umsetzung spätestens nach Maßgabe der geltenden Sanierungsfristen erforderlich.

Die TA Luft 2021 setzt für Asphaltmischanlagen erstmals einen eigenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd fest. Die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte von 15 mg/m3 (bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe) beziehungsweise von 10 mg/m3 (bei Einsatz sonstiger Brennstoffe) gilt unterschiedslos für Neuerrichtung, wesentliche Änderung sowie Altanlagen schon ab dem 1. Dezember 2021.

Zugleich räumt die TA Luft 2021 bei Asphaltmischanlagen für Maßnahmen, deren Erfüllung lediglich organisatorische Änderungen oder geringen technischen Aufwand erfordern, nur eine verkürzte Sanierungsfrist ein. Entsprechende Maßnahmen sollen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten – das heißt spätestens am 1. Dezember 2024 – abgeschlossen sein. Dies betrifft die kontinuierliche Aufzeichnung der Temperaturverläufe des erhitzten Asphaltgranulats am Paralleltrommelaustritt, der erhitzten Gesteinsmischung am Trockentrommelaustritt und des Mischguts am Mischeraustritt. Diese Aufzeichnungen sind über fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Ferner sind die Einstellung der Brenner wie auch die Funktionsfähigkeit der Filtereinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und mindestens jährlich zu warten. Die Trommeleinbauten sind regemäßig, mindestens JÄHRLICH auf Verschleiß zu überprüfen.

Daneben erlaubt die TA Luft 2021 für bestimmte Anforderungen besondere Sanierungsfristen festzulegen. Dies betrifft bei Asphaltmischanlagen die Anforderungen an organische Emissionen aus dem Bereich des Mischerauslaufs, der Übergabestellen nach dem Mischer, der Transporteinrichtungen für das Mischgut und der Übergabestellen für die Verladesilos. Die Abgase sind zu erfassen und dem Prozess zuzuführen oder rohgasseitig in den Abgasstrom der Entstaubungsanlage einzubinden. Altanlagen sollen diese Vorgaben spätestens ab dem 1. Dezember 2029 einhalten.

Für alle restlichen Maßnahmen zur Einhaltung der in der TA Luft 2021 geforderten Anforderungen gilt für Altanlagen die allgemeine Sanierungsfrist bis spätestens zum 1. Dezember 2026.

Schwerer noch als diese Anforderungen dürfte des Bestreben einzelner Genehmigungsbehörden wiegen, den Betrieb von Asphaltmischanlagen einer kontinuierlichen Emissionsüberwachung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu unterwerfen.

Dies betrifft die kontinuierliche Messung des Gesamtkohlenstoffs im Abgas an den relevanten Quellen, bei einer Gesamtkohlenstoffmenge im Massenstrom von mehr als 2,5 kg/h und Emissionen von mehr als 500 Stunden im Jahr.

Die kontinuierliche Überwachung des Gesamtkohlenstoffs soll nach der Vorstellung einzelner Genehmigungsbehörden Messung nicht lediglich Neu-, sondern gleichermaßen Altanlagen treffen.

Neben den sechsstelligen Kosten je Asphaltmischanlage sprechen gewichtige tatsächliche und rechtliche Gründe gegen eine solche Verschärfung der Überwachungsregimes. Hier gilt es zu beobachten, ob eine flächendeckende Entwicklung droht.

https://www.luther-lawfirm.com/newsroom/pressemitteilungen/detail/die-neue-ta-luft-und-andere-zumutungen-fuer-die-asphaltindustrie

Und welchem Zweck diente noch einmal die TA Luft?

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen sowie die Vorsorge dagegen.

Gegenwärtig wird die Geruchsbelästigung nach den GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinien), die je nach Bundesland variieren, beurteilt

Die vorherige Version stammt aus dem Jahr 2002.

Gotttes Mühlen mahlen ja bekanntlich langsam und behördliche noch viel länger.

Zeit ist relativ.

Mit der jetzigen Änderung wird der Stand der Luftaufbereitung berücksichtigt. Es besteht daher berechtigter Grund zur Hoffnung für die Anwohner des Asphaltmischwerkes Wegener und die Einwohner der ach so grünen Stadt Wahlstedt, dass sich die alljährlichen Geruchsbelästigungen reduzieren werden.

In der TA Luft 2002 wurden industriegerechte Grenzwerte für Staub, Ammoniak, Schwefeldioxid, Stickoxide, organische Verbindungen und Flusssäuren sowie viele andere Schadstoffe festgelegt.

Seitdem sind jedoch neue Moleküle entdeckt worden, und es liegen mehr Informationen über die Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen bereits bekannter Schadstoffe vor.

Obwohl die allgemeinen Emissionsgrenzwerte von 50 mg/m³ und 0,50 kg/h in der TA Luft 2021 unverändert bleiben, werden strengere Grenzwerte für krebserregende, hochgiftige oder  schwer abbaubare Moleküle eingeführt.

Ergänzung und Neueinstufung von Schadstoffen

In der TA Luft 2002 wurden industriegerechte Grenzwerte für Staub, Ammoniak, Schwefeldioxid, Stickoxide, organische Verbindungen und Flusssäuren sowie viele andere Schadstoffe festgelegt.

Die folgenden Moleküle gehören zu denjenigen, die in Zukunft strenger reguliert werden:

  • Benzol: 0,5mg/m³ anstelle von 1 mg/m³.
  • Trichlorethen: Diese Verbindung ist jetzt als krebserregend eingestuft, so dass der Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ auf 1 mg/m³ gesenkt wurde. Auch für Brompropan und Acetaldehyd gelten strengere Grenzwerte, da sie ähnliche Gesundheitsrisiken bergen.
  • Für reproduktionstoxische Moleküle (Definition „Reproduktionstoxisch“ gemäß Anhang I Teil 3 der CLP-Verordnung: Beeinträchtigungen von Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau (=fruchtbarkeitsgefährdend) sowie Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen (=fruchtschädigend).                gilt jetzt ein Grenzwert von 1 mg/m³. Zuvor gab es für sie keinen spezifischen Grenzwert.
  • Für Formaldehyd gilt jetzt ein Grenzwert von 5 mg/m³. Er wurde in der TA Luft 2002 nicht ausdrücklich erwähnt.
  • Quecksilber: Der Grenzwert wurde um das Fünffache gesenkt und beträgt jetzt nur noch 0,01 mg/m³.

Eine genaue Aufstellung finden Sie in Anhang 3 der TA Luft.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Umweltgenehmigungen für bestimmte Unternehmen von diesen Werten abweichen können, was im Ermessen der lokalen Behörden liegt.

So legt die TA Luft 2021 besondere Anforderungen an die Neuerrichtung sowie wesentliche Änderung von Asphaltmischanlagen fest. Diese Anforderungen gelten bereits ab dem 1. Dezember 2021. Damit sind jedoch Altanlagen keinesfalls aus dem Schneider – hier ist eine Umsetzung spätestens nach Maßgabe der geltenden Sanierungsfristen erforderlich.

Weitere Infos:

https://www.taylorwessing.com/de/insights-and-events/insights/2021/10/novellierung-der-ta-luft

Wir hoffen, Sie fanden diese Information interessant und ein klein wenig hoffnungsvoll?

Es grüßt

Ihr Bürgerprotest Asphaltmischwerk Wahlstedt